Kirchenrecht

Die jüdisch-christliche Religion hat nicht nur sehr früh schon Gesetze geschaffen (Die Zehn Gebote), sondern in Gestalt der 613 mosaischen Ge- und Verbote einen komplizierten Korpus, der dem heutigen EU-Recht zur Zeit Jesu schon „gefühlt“ kaum nachstand. Gut, alle Kulturen auf der Welt hatten früher oder später Gesetzgeber, teils auch älter als die Juden.

Codex Iuris Canonici

Die katholische Kirche hat ihr Kanonisches Recht, welches im Codex Iuris Canonici (CIC) in Latein und in modernen Landessprachen aufgeschrieben ist. Hier ist ein weiterer Link mit Suchfunktion. Die aktuelle Ausgabe wurde 1983 von Johannes Paul II. autorisiert. Alle Päpste entwickeln ständig einzelne Teile weiter.

Als Vater des Kirchenrechts gilt Gratianus de Clusio mit seiner 1140 erschienenen Sammlung. Auch Thomas von Aquin (†1274) hat die frühe Entwicklung entscheidend beeinflusst. Jahrhundertelang hat das Kirchenrecht als Vorbild für das staatliche Recht gedient. Mitglieder des Klerus unterlagen automatisch dem Kirchenrecht, so dass Juristen Kenntnis in beiden Rechtswelten haben mussten, um alle Fälle bearbeiten zu können. Daher war lange der „Doktor beider Rechte“ der Normalfall. Erst mit Erstarken der Territorial- und Nationalstaaten wurde der Klerus auch dem staatlichen Recht unterworfen, so dass vor Gericht das staatliche Recht ausreichend war. In Kirchensachen allerdings ist bis auf den heutigen Tag ein Kirchengericht zuständig.

Die Geschichte dieser Rechtsquelle ist also uralt. Um manche Unklarheiten der Interpretation zu beseitigen, gehen Kirchenrechtler oft weit auf die Vorläufer zurück. Zuständig für die deutsche Übersetzung ist die Deutsche Bischofskonferenz (DBK). Sie können das Werk gedruckt mit 1000 Seiten für etwa 30 € bekommen.

Das CIC ist in einzelne durchnummerierte Canones (Singular: Canon =  lat. Richtschnur) aufgeteilt. Daher „Kanonisches Recht“ gleichbedeutend mit „Kirchenrecht“. Ein Canon wiederum kann in weitere Paragraphen unterteilt sein.

Ein typischer Canon ist zum Beispiel Can. 964 über den Ort der Beichte:

Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.


§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.


§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus gerechtem Grund entgegengenommen werden.

Für den einfachen Gläubigen ist im CIC alles, ja wirklich ALLES geregelt. Da fragt man sich, wieso man sich noch mit anderen Rechtsquellen beschäftigen muss. Aber das Leben entwickelt ja täglich neue Herausforderungen und die alten Regeln müssen ständig neu interpretiert werden und auftretende Lücken müssen ständig geschlossen werden.

Acta Apostolicae Sedis

Wem das CIC nicht ausreicht, kann die Acta Apostolicae Sedis, die Sammlung der offiziellen Akten des Heiligen Stuhls, das „Amtsblatt“ des Vatikan, zu Rate ziehen. Die Sprache des Blattes ist meist (schönes modernes) Latein, häufig auch Italienisch. Also eine Fundgrube für Sprachkenner. Ein Teil der Kurienbehörden verfügt allerdings auch über eigene Publikationsorgane für ihre Verlautbarungen. Es ist also kompliziert. Ein Student des Kirchenrechts lernt also in den ersten Semestern erst einmal intensiv „was finde ich wo“.

Amtsblätter der Bistümer

Deutsche Leser können darauf vertrauen, dass relevante Inhalte aus den päpstlichen Quellen im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt ihres Bistums erscheinen, für das Bistum Essen zum Beispiel hier. Die einzelnen Jahrgänge sind traditionell in sog. „Stücke“ unterteilt und jedes Stück kann als Pdf Datei geladen werden. Wer mag, kann das Blatt gedruckt für 23 € im Jahr (Essen) als Postvertriebsstück bestellen.

Wer Links zu den Amtsblättern der anderen Bistümer sucht, findet sie hier in Wikipedia oder auf www.kirchenrecht-online.de.

Man findet im Amtsblatt alles, was die kirchliche Praxis in den Pfarreien und im Bistum betrifft:

  • Kirchengesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verfügungen der Kirchenleitung
  • Satzungen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände und anderer kirchlicher Vereinigungen
  • Haushaltspläne
  • Urkunden, neue und alte Siegel, Veranstaltungshinweise, Personalnachrichten wie zum Beispiel Versetzungen und Stellenausschreibungen
  • Urteile kirchlicher Gerichte, Rechtsprechungsübersichten.

Evangelische Kirche

Wer meint, dass Martin Luther mit der Reformation alles verändert hat, muss sich eines besseren belehren lassen. Die Juristen behaupten praktisch, dass erst sie Martin Luthers Werk vollendet haben. Die Landesfürsten erließen Kirchenordnungen, um den rechtsfreien Raum nach Wegfall der bischöflichen bzw. päpstlichen Jurisdiktion auszufüllen.

Die Rechtssammlungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und den Nachbarländern sind mittlerweile ähnlich aufgebaut und ebenso umfangreich wie in der katholischen Kirche.

Staatskirchenrecht

Das Staatskirchenrecht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Dieses war in der Geschichte Schwankungen unterworfen: von „innig“ über „kritisch“ bis „feindlich“ bis hin zu einem heutigen „kooperativen“ Verhältnis.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bekräftigt in §4 die individuelle und kollektive Religionsfreiheit und schließt sich in §140 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 (Weimarer Verfassung) an. Die Zuständigkeit zur Regelung des Rechtsstatus der Kirchen ist ansonsten die der Bundesländer.

Wenn also Bistümer neu errichtet werden (wie nach 1989) oder ihre Grenzen neu geregelt werden, so schließt der Heilige Stuhl als Rechtsperson, welche die „Weltkirche“ vertritt, Verträge mit den entsprechenden Bundesländern ab.  Hier ein Beispiel für ein umfassendes Konkordat mit dem Freistaat Sachsen von 1996.

Die rechtliche Basis, auf der ein Kirchenvorstand im Bistum Essen arbeitet, wird nicht allein durch das kirchliche Amtsblatt bestimmt, sondern im Wesentlichen durch ein Landes-Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens, welches auf ein Gesetz des damaligen Freistaats Preußen im Deutschen Reich von 1924 zurückgeht. Siehe auch hier.

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