Baumärkte, Gottesdienste und Alkoholverbot

In der heutigen 15.12.2020 WAZ (dem systemhörigen Propagandablatt des Zeitgeistes im Ruhrgebiet) entnehme ich die Großnachricht, dass diesmal auch Baumärkte geschlossen bleiben müssten. Da erinnere ich mich an die öffentlich gemachte kluge Argumentation …

Sr. Hochwürden Dr. Goesche im April vor und nach dem Schandbeschluss des BVerfG vom 10.4.020, 1 BvQ 31/20.

1.) Das damalige Vergleichsargument (Baumärkte dürfen offen sein) ist dann unmittelbar weg.

2.) Aber nach § 13 Abs. 2 Nr 1 etwa der NRW-CoronaschutzVO Fassung ab 16.12.2020 sind zulässig “Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz”. Dabei rechnet die VO augenscheinlich auch mit Versammlungen “in ge­schlos­senen Räumlichkeiten” , arg. § 3 Abs. 2 Nr 1 NRWCroronaschutzVO.

Diese Befugnis kann zum Vergleich herangezogen werden, insbesondere weil
a) das ausnehmende Privileg ebenso wie bezüglich Versammlungsgfreiheit (etwa Art. 8 GG) auf ein Grundrecht und seine Ausübung Bezug nimmt, Art. 4 GG (Religions- und Religions­ausübungs­freiheit, sogar ohne Gesetzes­­vorbehalt!!!)
b) auch die Versammlungsfreiheit nicht auf einem quasi biologisch-lebensnotwendigem Drang des Grundrechtsträgers beruht.

3.) Die vom Görlitzer Bischof zu Recht mit Empörung aufgegriffenen Terror-Verbote zum Kommunionempfang in Bautzen und Görlitz können ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht standhalten, so:
a) Zwar kann von biologisch-zivilbürgerlicher Lebensnotwendigkeit wie bei Kauf von Lebensmitteln nicht die Rede sein. Aber den Bedarf des Begehrenden begründet mit verfassungsrechtlicher Bedeutung, ohne Gesetzesvorbehalt, Art. 4 GG.
b) Der Regelungsgeber hat nicht und wird nicht erbringen können einen realfaktischen Beleg dafür, dass die katholische Kommunionaussteilung irgendeinen, gar belegbaren konkreten zusätzlichen Virenübertragungspfad öffne. Jedenfalls nicht bei den Handhabungen, die allgemein den §§ 2 ff der NRW-VO entsprechen, wie etwa in Bochum-Wattenscheid, St. Gertrud seit ca. Mai 2020 erlebt. Hw. Propst Dr. Goesche mag bedenken, ob als malum minus zur nur – aber immerhin! – geistigen Begierdekommunion nicht eventuell auch die Gabe in die Hand zu erwägen ist.
c) Lebensnotwendig wird auch nicht gar der Empfang von Speisen stets unmittelbar sein – vielleicht nach Verfolgung gewisser politischer oder Bundestagsdebatten. Darauf sind die Ausnahmen aber nicht beschränkt.
d) Sogar für Hw. Propst Dr. Goesche, darüber hinaus für alle wird zwingend zu bedenken sein: Soweit man auf die realfaktischen Umstände blickt, also die Virenübertragungs- und Empfangsgefahr, ist eine höhere Gefährdung als bei Nutzung von “Direktvermarktung von Lebensmitteln”, “Abhol- und Liefer­diensten” ( § 11 Abs. 1 Ziff. 1 NRW-CoronaschutzVO ), vor allem aber “Belieferung mit Speisen und Getränken”, “Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken” ( § 14 Abs. 2 Satz1 NRW-CoronaschutzVO gewiss (!!) nicht gegeben bei Kommunionempfang.

Ich überlasse es auch im Rahmen der Ökumene den evangelischen Christen, zu befinden, was sie vom Total-Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum halten (§ 2 Abs. 5, § 14 Abs. 2 letzter Satz NRW-Corona­schutzVO). Der dort bisweilen erwogene Ausweg der Alkoholfreiheit ist ja katholisch nach can 924 § 1, § 3 cic verbaut.

Alle Zelebranten müssen wegen der Eigen-Konsumation sich wohl wegen der Verbots des Alkoholkonsums “im öffentlichen Raum” Gedanken machen – zu ihm soll ja alles gehören, was nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG zuge­hört, eine Kirche ist also wohl “öffentlicher Bereich” im gesetzlichen Sinne, vgl. § .1 Abs. 5 CoronaschutzVO NRW.

Aus meiner Zeit in Dresden um 1991-1995 und dem begleitenden gestei­gerten Interesse auch an Geschichte der stalinistischen Terrorregime habe ich in Erinnerung, dass in der Tschechoslowakei der Terrorstaatsapparat sich ein Vergnügen daraus machte, Priester nach Zelebration bei Autofahrt zum nächsten Meßstandort wegen Vergehens gegen das Alkoholverbot am Autosteuer (0,0 Promille) zu belangen. Nun, ich überlasse es jedem Adressaten zu prüfen, ob man der Beurteilung folgt, der Merkelianismus sei ein ( coronisierter ) Terrorapparat oder ähnele ihm jedenfalls verdächtig. Mir hat ein Ex-SBZ-Rechtsanwalt seinerzeit berichtet, in der SBZ – er nannte das in drei anderen Buchstaben – sei es so gehandhabt worden, dass nicht gerade 0,1 Promille voll erreicht hätten sein dürfen. Wer zurückhaltend zelebriert und schüttet, oder einschütten lässt, dürfte wohl 0,1 Promille nicht erreichen, so vermute ich.

Ich bitte um Nachsicht, dass ich nur nach NRW-VO zitiert habe. Nach den Nachrichten aus dem „Führerhauptquartier“ in Berlin dürften die Regelungen aber insoweit ebenso in den Ländern umgesetzt sein, so auch in Brandenburg, Sachsen, Berlin. Wenn ich kanonisches Recht zitiert habe, so aus treuer Ergebenheit zu unserem Bischof, in mehrerlei Hinsicht:

a) Wie jüngste, auch bischöflich gesiegelte (!!), Kundbarmachungen, so vom 12. und besonders 16. Nov. 2020, zeigen, herrscht noch über die unsagbare Verehrung der Heiligen Corona hinaus die gottgewirkte zutiefst katholische feste Überzeugung der absoluten und totalen Romhörigkeit, – Rom kann alles, Rom regelt alles bestens, nach Rom ist alles flugsblitz zu melden.

b) Als treues folgsames Schäfchen folge ich unserem Bischof Overbeck im Epistularweistum vom 24.4.2020 S. 2: “Halten Sie per …. E-Mail ….. Kontakt “. Das vollzieht sich treu ergeben hiermit. Erst recht, wenn man meint, Argumente zu liefern. Sie könnten neben Ihnen selbst auch anderen nützlich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Egon Peus


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