Das Verhältnis des Schweizer Kantons Wallis zur Katholischen Kirche ist weltweit einzigartig.
Sein Gebiet entspricht praktisch dem Bistum Sitten. Nachdem Napoleon es erst zur unabhängigen Republik und dann zum französischen Departement gemacht hatte, schließt sich das Wallis 1815 nach dem Wiener Kongress der Eidgenossenschaft an. Das Wallis ist katholisch geprägt und sympathisiert mit den anderen katholisch geprägten Kantonen. Als diese zur Abwehr liberaler Strömungen, die sich seit dem Revolutionsjahr 1830 auch in der Schweiz immer mehr verbreiten, einen anfangs geheimen sog. „Sonderbund“ eingehen, der aber 1847 bekannt wird, kommt es zur Gegenwehr der übrigen Kantone, die den 1815 im Bundesvertrag geschaffenen Staatenbund nicht auseinander brechen lassen wollen. Beide Seiten stellen Armeen mit über 100.000 Bewaffneten auf und es kommt zu Kampfhandlungen. Der Sonderbund kapituliert und wird zu hohen Reparationszahlungen verurteilt. Im Jahr 1848 verhandeln die Kantone ihren Bundesvertrag von 1815 neu und wandeln den bisherigen Staatenbund von unabhängigen Kantonen in einen Bundesstaat nach amerikanischem Vorbild um.
Um die hohen Geldsummen für die Reparation aufzubringen, verstaatlicht das Wallis die Kirchengüter. In den Folgejahren muss das jedoch zurück genommen werden und alle noch nicht verkauften Güter werden der Kirche zurück gegeben. Zum Ausgleich der verlorenen Güter gibt der Kanton den Kirchengemeinden die Garantie, jährlich die Defizite aus den Gemeindehaushalten zu decken, wozu die allgemeinen Steuereinnamen verwendet werden. Die Löhne des Klerus werden von den Gemeinden
bezahlt; es gelten die Lohntarife für Lehrpersonen.
Dieser Zustand besteht noch heute. Die Defizite der Kirchengemeinden werden von der Steuergemeinde als „Kultuskosten“ getragen werden. Die Kosten für die Pfarreien schwanken von Gemeinde zu Gemeinde massiv.
Gegen diese fehlende Neutralität des Staates richtet sich jedoch heute immer mehr Kritik. Wer kein Kirchenmitglied ist, kann und muss seinen Steueranteil in einem sehr umständlichen Verfahren erstattet bekommen. Die Erstattung wird von der Steuergemeinde vorgenommen und beläuft sich auf schätzungsweise 2% der gezahlten Steuer. Der Betrag, den der Kanton an das Bistum zahlt, ist zwar öffentlich, die Abrechnungen, die das Bistum dem Kanton und die Gemeinden dem Bistum vorlegen, sind es jedoch nicht.
In einem Volksbegehren soll angestrebt werden, das zu ändern.
Kirchensteuern 2009.
Die Schweizer Bundesverfassung beginnt zwar mit den Worten „Im Namen Gottes, des Allmächtigen“ und betont zwei Zeilen später ihre Verantwortung gegenüber der Schöpfung, nennt aber keine spezifische Religionsgemeinschaft. In Artikel 15 betont sie, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet ist, jede Person das Recht hat, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, jede Person das Recht hat, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen, und dass niemand gezwungen werden darf, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Was eine „Kirche“ ist, definiert die Verfassung nicht, regelt aber in Artikel 72, dass für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat die Kantone zuständig sind. Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Maßnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedener Religionsgemeinschaften. Und: Der Bau von Minaretten ist verboten. Das gilt erst seit 2009 und ist nicht unumstritten.
Verfassung Landeskirche Thurgau. Verfassung Kanton Thurgau.
Der Kanton regelt in drei knappen Artikeln alles, was die Kirchen betrifft.
§ 91 Landeskirchen. Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.
§ 92 Organisation. 1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig. 2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskirche und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat. 3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organisationsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.
§ 93 Kirchgemeinden. 1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.