Kirchensteuer Pro und Contra

Die Kirchensteuer ist ein Reizthema. Sie wird von inner- und außerkirchlichen Autoren sehr unterschiedlich bewertet. Während unsere Bistümer sie am liebsten als eine Art Mitgliedsbeitrag zu einem gemeinnützigen eingetragenen Verein (e.V.) ansehen, bemängeln Kritiker ihren Zwangscharakter und die mit ihr verbundene fehlende Trennung von Staat und Kirche. 

Was ist eine Steuer?

Eine Steuer ist eine Geldleistung als öffentliche Abgabe an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (Bund, Land, Kommune). Ein Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung ist damit nicht verbunden, sondern sie dient dem Gemeinwesen als allgemeine Einnahmequelle. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet. Man kann eine Steuer auch nicht verweigern, weil man einen von ihr finanzierten Zweck ablehnt.

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die bestimmte Tatbestände erfüllen. Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf seinen möglicherweise entgegenstehenden Willen auferlegt. Als Ungehorsamsfolgen sind vorgesehen: Säumniszuschlag, Zwangsgeld, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, auch in Kombination miteinander. 

Die verwaltungstechnischen Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung werden in der staatlichen Abgabenordnung (AO) geregelt. Die enthält z. B. die Möglichkeit, nicht gezahlte Steuern durch eine Vollstreckung einzutreiben, ohne dass ein Zivilprozess vorher angestrengt werden muss.

Und was ist die Kirchensteuer?

Machen wir uns nichts vor: die Kirchensteuer in Deutschland ist tatsächlich eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. Sie wird von den Finanzämtern der Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung bekommen. Berechtigt sind Gemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen sind. Diese können, aber müssen keine Steuern erheben.

Rechtsgrundlage ist Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung (WRV).

Ein Mitgliedsbeitrag zu einem Verein hat bei Weitem nicht denselben Charakter wie die Kirchensteuer. Zahlt ein Mitglied ihn nicht, z. B. aus Protest, so kann der Verein höchstens den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten oder das Mitglied ausschließen. Wer die Kirchensteuer nicht zahlt, ohne formell aus der Kirche ausgetreten zu sein, hat die volle Gewalt der Abgabenordnung gegen sich.

Was hat die Kirche davon?

Die Kirchen bezahlen die Finanzbehörden für ihre Dienstleistung. Die Kirchen könnten sie jederzeit kündigen. Tun sie aber nicht, weil es teurer käme, sie selber zu erbringen. Außerdem besitzt der Einzug durch den Staat einen Riesenvorteil: das Steuergeheimnis bleibt gewahrt; die Kirche erfährt nicht, was der Einzelne zahlt, sie bekommt nur die Summe aller.

Jeder, der lohn- oder einkommensteuerpflichtig ist, nimmt mehr oder weniger „freiwillig“ an diesem Verfahren teil, das für die Kirchen durchaus effizient ist. In Österreich zum Beispiel muss sich die Kirche eine teure Bürokratie leisten, um an ihren „Kirchbeitrag“ zu kommen. In der Schweiz ist es ähnlich wie in Deutschland, allerdings gehen die Gelder hier nicht an die Bistümer, sondern an die Ortsgemeinden, was in Deutschland bis 1950 auch üblich war. Da wurde die diözesane Kirchen­steuer eingeführt.

Wie viel Kirchensteuer zahle ich?

Wenn Sie Alleinstehender sind und im Jahr 2016 ein Einkommen von 50.000 Euro versteuern, so ermittelt der Einkommenssteuerrechner, dass Sie darauf 12.636 Euro Einkommensteuer und 694,98 Euro Solidaritätszuschlag zahlen.

In NRW zahlen Sie zusätzlich 9% auf die 12.636 Euro an Kirchensteuer. Das ergibt 1.137,24 Euro. Im ganzen Jahr! Für deren Einzug zahlt das Bistum den Finanzbehörden 3% Gebühr in Höhe von 34,12 Euro.

Besitzen Sie noch Vermögen und haben im Jahr etwa noch 5.000 Euro Kapitalerträge, so ermittelt der Abgeltungssteuerrechner, dass Sie darauf noch einmal  1.026,65 Euro Abgeltungssteuer zahlen, 56,46 Euro Solidaritätszuschlag und noch 92,39 Euro Kirchensteuer. Im Jahr! Als im Jahr 2015 eingeführt wurde, dass dieser Betrag direkt von den  Banken an die Kirchen abgeführt wurde, haben viele aus Protest ihren Kirchenaustritt erklärt. So wichtig war ihnen diese Belastung!

Aber kehren wir zurück zu 1.137,24 Euro. Sind das viel? Das sind genau 94,77 Euro im Monat. Hm. Kommt darauf an. Die meisten Tennis- und Golfclubs sind teurer. Auch wenn Sie ein Pferd, ein Boot, Oldtimer Autos oder ein Wohnmobil haben, geben Sie wohl mehr aus. Einen Stellplatz für ein Wohnmobil bekommen sie vielleicht dafür. Clubs der Fußballbundesliga sind übrigens billiger: unter 100 Euro im Jahr. Allerdings kommen Sie dafür noch nicht ins Stadion. Dafür brauchen Sie ein extra Abo.

In Ihrer Pfarrei kommt natürlich nicht der volle Betrag an, den Sie zahlen. Das Bistum finanziert damit Aufgaben in Sozialfürsorge (Caritas), Erziehung und Bildung (Schulen) und seine eigene Verwaltung, nebst anderen Verpflichtungen. Der Finanzbericht 2016 des Bistums auf S. 17 nennt einen Anteil von 25,7% für die sog. Gemeindliche Seelsorge. Damit sind die Gehälter für die hauptamtlichen Seelsorger gemeint plus die sog. Schlüssel­zuweisungen für die Pfarreien, aus denen die Pfarreien ihr weiteres Personal, ihre Sach- und Baukosten bezahlen.

Es ist übrigens nicht der Bischof, der allein über die Verwendung der Gelder entscheidet. Das ist Aufgabe des Kirchensteuerrates, zu dem auch gewählte Laien gehören.

Was könnten Sie mit Ihren 94,77 Euro alternativ tun? Sie könnten dieses Geld zum Beispiel direkt an eine Pfarrei ihrer Wahl spenden (oder einen Förderverein oder halbe-halbe). Sie bekommen problemlos ihre Spendenbescheinigung und können die Spende von Ihrem Einkommen absetzen. Solche Ideen hört man doch tatsächlich immer häufiger bei Diskussionen im privaten Kreis oder „hinter vorgehaltener Hand“. In der Tat: so viel „Demokratie“ wäre schon ein kleiner Umsturz und so manche von Aufgabe bedrohte B-, C- oder weitere Kirche könnte so „locker“ über die Runden gebracht werden. Und einen Seelsorger könnte man damit gleich mit finanzieren. Allein 100 Personen würden 113.000 Euro im Jahr aufbringen. Natürlich fehlt dieses Geld dann an anderer Stelle, zum Beispiel im Bistumshaushalt. Das muss man abwägen.

Auch andere Dinge muss man abwägen, zum Beispiel ob man sich dann noch als gültiges „Mitglied“ der Kirche ansehen kann.

Mitglied der Kirche

Mitglied in der Kirche wird man durch die Taufe, nicht durch die Art und Weise, wie man (in Deutschland) seinen Beitrag zur Finanzierung leistet. Das ist weltweit so und wird im Kirchenrecht (Codex Juris Canonici) geregelt. Wenn Sie Ihren Kirchenbeitrag nicht mehr auf die (in Deutschland) herkömmliche Weise bezahlen, geben Sie keinesfalls die pastorale Gemeinschaft mit Ihrer Kirche auf und vertreten keine neue theologische Auffassung (Häresie), sondern nehmen eher eine kritische Position an der gegebenen Kirchenverfassung und am institutionellen Rahmen ein. Das ist auch nicht  so üblich und es gibt auch eine Bezeichnung dafür. Man nennt es Schisma. Ja, tatsächlich! So etwas ähnliches wie bei Erzbischof Lefebvre, der unerlaubt Bischöfe geweiht hat.
Für ein Schisma kann man aber nicht exkommuniziert werden, d.h. bis 2006 (siehe unten). Das heißt: wenn Ihnen Ihr Pfarrer den Empfang der Kommunion verweigern oder Sie nicht mehr beerdigen will, so können Sie ihn durchaus vor ein Kirchengericht „zerren“ und Ihr Recht einfordern. Einen solchen Musterprozess scheint es aber bislang noch nicht gegeben zu haben. Vielleicht wechseln Sie einfach die Kirche; das verspricht eine schnellere Lösung und ist ja auch im Sinne der allseits geförderten räumlichen Flexibilität des Gläubigen.

Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte hat am 13. März 2006 die Frage in seinem Dokument ACTUS FORMALIS DEFECTIONIS AB ECCLESIA CATHOLICA aufgegriffen, welches von Benedikt XVI approbiert wurde. Es ist alles andere als leicht zu lesen – und das in deutscher Sprache – aber es fasst seinen Inhalt wie folgt zusammen:

In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt.

Die deutschen katholischen Bischöfe scheinen allerdings einer ganz anderen Meinung zu sein. Mit Erklärung vom 24. April 2006 stellten sie fest, der Austritt (gegenüber dem Staat) aus der katholischen Kirche erfülle den „Tatbestand des Schismas im Sinn des c. 751 CIC“ – das hatten wir schon – aber ziehe auch die Strafe der Exkommunikation nach sich. Soweit die bisher noch nicht einem „Härtetest“ unterzogene Erklärung.

Am 20.09.2012 erscheint ein weiteres Dekret der Deutschen Bischofs­konferenz, um die deutsche Position zu bekräftigen.

Kirchenrechtler testet Grenzen

In den Jahren 2007 bis 2012 kam es zu einer weithin beachteten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem emeritierten Freiburger Kirchenrechtler Prof. Hartmut Zapp und seinem Erzbistum. Was war geschehen? Zapp hatte von seinem Wohnort Staufen 2007 die Bestätigung erhalten, dass er rechtmäßig aus der, wie Zapp sehr wohlerwogen formuliert hatte, römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgetreten sei. Daraufhin hatte das Erzbistum gegen die Gemeinde geklagt, dass der Zusatz in der Erklärung nicht zulässig sei. Zapp legt ihn so aus, dass er weiterhin kraft Taufe Mitglied der Römischen-Katholischen Kirche sei, aber nicht mehr die Kirchensteuer an die Körperschaft des öffentlichen Rechts zahle. Statt dessen hatte er dem Erzbistum angeboten, einen freiwilligen Kirchenbeitrag zahlen zu wollen, der unterhalb des Kirchensteuerhebesatzes liegt. Damit folge er einem Vorschlag Papst Benedikt XVI., der vormals empfohlen habe, das deutsche Kirchensteuersystem dem italienischen Modell anzugleichen, das einen viel niedrigeren Hebesatz habe und an der Freiwilligkeit festhalte. Darauf wollte sich das Erzbistum nicht einlassen. Der Streit ging durch alle Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zum Leipziger Bundesverwaltungsgericht. Dieses sprach, dass der Staufener Bescheid rechtsgültig Bestand behielt.

Und was bedeutet das? Gilt Zapps Deutung nun? – Das wird von dem Leipziger Urteil nicht entschieden. Es entschied lediglich, dass die Gemeinde Staufen einen im staatlichen Sinne rechtsgültigen Bescheid ausgestellt hat. Ob dieser innerkirchlich die von Zapp gewünschte Wirkung hat, darin will sich das staatliche Gericht nicht einmischen.

Aber …

Am 17.07.2016 wird Erzbischof Georg Gänswein von der Schwäbischen Zeitung interviewt. An dieser Stelle gibt er seine Meinung wie folgt kund:

SZ: Ein Dauerthema ist das deutsche Kirchensteuersystem. Benedikt hat sich mehrfach dazu kritisch geäußert. Mit der armen Kirche, die Franziskus wünscht, ist das System auch schwer vereinbar. Ist es in Ordnung, dass, wer keine Kirchensteuer zahlt, salopp formuliert, rausfliegt? … Das Problem ist doch, dass jemand im Grunde genommen exkommuniziert ist, wenn er die Kirchensteuer nicht zahlt?

GÄNSWEIN: Ja, das ist ein ernsthaftes Problem. Wie reagiert die katholische Kirche in Deutschland auf einen Kirchenaustritt? Mit dem automatischen Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft, sprich: Exkommunikation. Das ist übertrieben, nicht nachvollziehbar. Man kann Dogmen infrage stellen, das tut keinem weh, da fliegt keiner raus. Ist denn das Nichtbezahlen von Kirchensteuer ein größeres Vergehen gegen den Glauben als Verstöße gegen Glaubenswahrheiten? Der Eindruck, der entsteht, ist doch der: Solange der Glaube auf dem Spiel steht, ist das nicht so tragisch, sobald aber das Geld ins Spiel kommt, dann hört der Spaß auf. Das scharfe Schwert der Exkommunikation bei Kirchenaustritt ist unangemessen und korrekturbedürftig.

Gut, das ist jetzt nicht gerade „Ex Cathedra“ und Gänswein ist auch nicht wirklich zuständig in der Frage, aber es kommt aus sicherlich kompetentem Munde und wirft doch ein bezeichnendes Argument in die Debatte. Es ist also weiterhin eine spannende Frage, ob man Mitglied der „Steuerkirche“ sein muss, wenn man Mitglied der „Pastoralkirche“ sein will.

Weitere Zahlen

Wenn alle 782.453 Mitglieder des Bistums Essen in 2016 die Summe von 169 Mio Euro an Kirchensteuer zahlen, so ist das pro Kopf ein Betrag von 216 Euro im Jahr.

Um die Höhe des Verlustes an Kirchensteuern abzuschätzen, den jährlich etwa 4.000 Kirchenaustritte verursachen, geht das Bistum schätzungsweise von 500 Euro pro Kopf eines ausgetretenen Kirchenmitglieds aus. Das sind in der Summe rund 2 Mio. Euro im Jahr. Ein sehr spürbarer Verlust!

Wer nur sehr wenig oder gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlt, zahlt auch nur sehr wenig oder gar keine Kirchensteuer. Das trifft z. B. auf Kinder und Jugendliche und auch durchaus auf sehr viele Rentner zu. Vermögende Rentner aber zahlen durchaus Kirchensteuer.

Rein rechtlich wäre es auch möglich, weitere Kirchensteuern an die kommunale Grundsteuer oder die Vermögenssteuer zu koppeln. Das wurde bisher jedoch noch nie ernsthaft in Erwägung gezogen. Der Aufschrei in der aktuellen Situation wäre wahrscheinlich unüberhörbar.
Weitere Hintergründe liest man am besten direkt auf Wikipedia nach.

In Baden-Württemberg und Bayern scheinen die Bistümer weniger Geld zu brauchen oder noch mehr Vermögen zu besitzen als im restlichen Deutschland. Jedenfalls wird hier nur 8% anstelle der sonst üblichen 9% von der Lohn- oder Einkommensteuer als Kirchensteuer erhoben.

Im Jahr 1969 schloss sich das Bistum Essen einer Regelung an, die nicht in allen Bundesländern praktiziert wird und die Verständnis für die Bezieher von hohen Einkommen hat. Ein lediger Steuerpflichtiger mit 130.000 Euro Jahreseinkommen beispielsweise zahlt gewöhnlich rund 60.000 Euro Einkommensteuer sowie 5.400 Euro Kirchensteuer. Auf Antrag kann der Steuerpflichtige seine Kirchensteuer auf drei Prozent seines Einkommens „kappen“ und somit nur noch 3.900 Euro an die Kirche abführen. Damit soll eine „Flucht aus der Kirchensteuer“ für bestimmte Personengruppen vermieden werden. Auch wer in einem Jahr einen hohen Lottogewinn macht oder eine hohe Abfindung bekommt, die als Einkommen versteuert werden müssen, kann einen Antrag auf Begrenzung der Kirchensteuer stellen.

Hier finden Sie die Kirchensteuerverordnung des Bistums Essen. Jedes (Erz-) Bistum hat seine eigene!

Ausblick

Wenn Sie weitere Gesichtspunkte ansprechen möchten, hinterlassen Sie doch bitte einen entsprechenden Kommentar. Danke.

Eine Antwort auf „Kirchensteuer Pro und Contra“

  1. Der christliche Glaube war der Glaube meiner Eltern und Tanten – aber nicht meiner.
    Vor 20 Jahren habe ich diesen Verein, der nur an meinem Geld interessiert war, verlassen.
    Ich habe diesen Schritt nie bereut- im Gegenteil- ich hätte diesen Schritt viel früher erwägen sollen!

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